Einkaufen ohne Maske - so geht's
In Gerichten in NRW herrscht keine Maskenpflicht. Dort wird das Tragen einer Maske lediglich empfohlen. § 2 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung gilt nicht für öffentliche Dienstgebäude. Der Zutrittswillige ist nicht verpflichtet, einen Selbstauskunftsbogen oder seinen Namen oder Adresse zwekcs Rückverfolgbarkeit auszufüllen. Die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2 a der obigen VO ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Be-triebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilneh-mer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Tele-fonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Da § 2a der VO auf öffentliche Dienstgebäude nicht einschlägig ist, sind Gerichte nicht verpflichet, eine Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen. Zudem bedarf die Preisgabe personenbezogener Daten stets der Einwilligung des Betroffenen.
Nach der aktuellen Verordnung können Sie deshalb die Gerichtsgebäude ohne MNS betreten und sind nicht verpflichtet irgendwelche Bögen auszufüllen. Etwas anderes gilt, wenn Sie es möchten.
Der Zutritt kann Ihnen laut des Ministeriums der Justiz des Landes NRW ohne MNS nicht verweigert und nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie irgendwelche Bögen ausfüllen.
Das bedeutet laut Ivett Kaminski, "Sie können das Gerichtsgebäude ohne eine Maske betreten, Sie sind nicht verpflichtet irgendwelche Daten von sich preiszugeben, wenn Sie es nicht möchten, und vor allem sind Sie nicht verpflichtet irgendwelche Selbstauskunftsbögen auszufüllen."