Bomben im Keller: Droht Lebens­ver­sicherungs­kun­den ein De­sas­ter?

Es ist durchaus bekannt, dass Lebensversicherungen in schwerem Fahrwasser der aktuellen Finanzlage ihre Zusagen kaum einhalten können. Das kann im Einzelfall zum Desaster für den Kunden führen.

Videobeschreibung

Andreas Popp fragt nach: Lebensversicherungen verkaufen statt kündigen - https://www.youtube.com/watch?v=toimdX3IRFI

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Ver­si­che­rungs­auf­sichtsgesetz - VAG) | § 314 VAG Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

Michael E. Früchtl: Das sagt im Grunde schon fast alles. Das heißt, ein Versicherer kommt in die Schieflage, das BaFin verpflichtet dann den Versicherer den Vermögensstand her­ab­zu­set­zen und ggf. auch neu die Versicherungssumme festzulegen, und damit ist … die Police praktisch in einem Moratorium, also man kann nichts mehr damit anfangen, d. h. ich kann keinen Rückkauf mehr machen, ich kann keine Beleihung mehr durchführen, ich keine Kündigung mit diesem Vertrag machen. Ich hab den Vertrag da irgendwo liegen und kann nichts mehr damit anfangen. Im Gegenteil, das Perfide daran ist noch, in diesem Pa­ra­grap­hen steht, "die Pflicht des Kunden die Beiträge weiter zu zahlen wird davon nicht berührt." Das heißt, Ihr Vertrag liegt da, Sie können damit nichts anfangen, Sie dürfen aber weiter zahlen.

Andreas Popp: Das bedeutet also, wenn ein Kunde einen solchen Vertrag hat, und er möchte seine Leistung haben, dass die Versicherung ihm die Leistung verweigern kann, aber das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen dafür sorgt, dass der Kunde trotzdem nicht nur kündigen kann - das ist ja eine einseitige kündigen -, sondern dass er verpflichtet ist sogar weiter seine Beiträge zu bezahlen ohne Gegenleistung. Ist das richtig?

Michael E. Früchtl: Ja genau, das sagt der § 314 VAG aus.

Andreas Popp: Viele Menschen werden jetzt sagen, und viele haben das auch verstanden, da könnten also Bomben im Keller liegen. Meine gesamte Altersversorgung, die ich mir mal geplant habe, geht nicht auf.

Michael E. Früchtl | Andreas Popp

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

§ 314 VAG Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäfts­grund­lagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebens­ver­sicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vor­aus­zahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenz­ordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs­rück­stellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungs­rückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Quelle

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